Elektronische Wahlhilfen in der Demokratie
Januar 2008: Neue Publikation von Dr. iur. Bernhard Rütsche, in: Bibliothek zur Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Beiheft 47, Verlag Helbing & Lichtenhahn, Basel 2008.
Elektronische Wahlhilfen wie smartvote.ch oder politarena.ch sind auf dem Weg, sich zu einem bedeutenden Faktor in politischen Wahlen zu entwickeln. Stimmbürgerinnen und Stimmbürger können sich mit Hilfe elektronischer Wahlhilfen individuelle, auf ihre politischen Überzeugungen abgestimmte Wahlempfehlungen ausstellen lassen. Für die Demokratie ist dies eine Chance, könnte sich doch mit einer breiten Nutzung von Wahlhilfen die politische Kompetenz des Stimmvolkes erhöhen und die Willensbildung versachlichen.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht stellen sich aber auch heikle Fragen. Zunächst sind elektronische Wahlhilfen im Hinblick auf das in Art. 34 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) garantierte Recht auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe kritisch zu beleuchten. Grundsätzlich verbietet dieses Recht nicht, im Vorfeld von Wahlen Privatpropaganda zu betreiben oder sogar Falschinformationen zu verbreiten. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ist erst überschritten, wenn private Akteure mit eindeutigen Falschinformationen die Willensbildung der Wähler einseitig beeinflussen. Davon ausgehend ergeben sich zwei Anforderungen an elektronische Wahlhilfen: Erstens müssen Wahlhilfen in Bezug auf ihre Trägerschaft, Finanzierung und Methode transparent sein. Zweitens sollte der Betrieb von Wahlhilfen minimale Qualitäts- und Sorgfaltskriterien erfüllen.
Die verfassungsrechtliche Beurteilung ist eine andere, wenn elektronische Wahlhilfen in irgendeiner Weise mit dem Staat in Verbindung treten. Zur Diskussion steht in erster Linie die Verknüpfung mit eVoting, wie sie anlässlich der Berner StudentInnenratswahlen von 2005 angeboten wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Staat in Wahlen strikt neutral bleiben und alle Kandidatinnen und Kandidaten sowie Parteien gleich behandeln. Eine Verbindung des Staates mit elektronischen Wahlhilfen ist daher nur unter restriktiven Voraussetzungen zulässig. Zu diesen Voraussetzungen gehören insbesondere die Unabhängigkeit staatlich geförderter Wahlhilfen von politischen Parteien und Interessengruppen in organisatorischer, personeller und finanzieller Hinsicht sowie die Einhaltung hoher Qualitäts- und Sorgfaltskriterien. Angesichts solcher restriktiver Voraussetzungen wäre die staatliche Förderung bestimmter Wahlhilfen mit einem relativ grossen Regulierungsaufwand verbunden. Ein Weg, regulatorische Schwierigkeiten zu vermeiden, wäre die Liberalisierung der Vorschriften über die amtlichen Wahlzettel. Dies würde Wahlhilfebenutzern ermöglichen, die individuellen Wahlempfehlungen auszudrucken und direkt als gültige Wahlzettel abzuschicken.
Abgesehen vom Recht auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe werfen elektronische Wahlhilfen im Hinblick auf institutionelle Garantien der Bundesverfassung Fragen auf. Die Verfassung enthält eine Reihe von Garantien, die den politischen Parteien im Wahlverfahren und in der parlamentarischen Arbeit eine besondere Stellung einräumen. Dazu gehört Art. 137 BV, wonach die politischen Parteien an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mitwirken. Sodann sieht Art. 149 Abs. 2 BV für Nationalratswahlen die Verhältniswahl (Proporz) vor. Falls ein Grossteil der Wählerschaft elektronische Wahlhilfen benutzt, könnte das System des Proporzes untergraben werden. Individuelle Wahlempfehlungen von Kandidatinnen und Kandidaten stehen in Konkurrenz zur Listenwahl. Wie empirische Untersuchungen von IP 16 zeigen, geben Wahlhilfen starke Anreize zur Benutzung freier Wahllisten und zum Panaschieren. Dies ist zwar nicht gesetzeswidrig, gerät aber in Konflikt mit dem Grundgedanken des Proporzes, wonach die Stimmen in erster Linie nach Listen abgegeben werden. Aus diesem Grund sollte der Staat auf die Förderung von Wahlhilfen verzichten, die nur Empfehlungen von Kandidatinnen und Kandidaten, nicht aber von Parteilisten anbieten.
Sodann stellt sich die Frage, wie sich elektronische Wahlhilfen auf die Responsivität der Volksvertretungen gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern auswirken. Prima facie wird die Responsivität gestärkt. Allerdings existieren keine institutionellen Garantien, die sicherstellen, dass Abgeordnete die gegenüber einer Wahlhilfe deklarierten Positionen tatsächlich verfolgen. Die Rückbindung von Abgeordneten an den Wählerwillen beschränkt sich auf den Zeitpunkt der Wahl. Dies eröffnet Kandidatinnen und Kandidaten die Möglichkeit, Wahlhilfen strategisch für eigene Zwecke einzusetzen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht empfiehlt sich deshalb für die Betreiber von Wahlhilfen, das Stimmverhalten der Abgeordneten während der Amtszeit in Form eines Monitoring zu kontrollieren.
















